Bevor ich mein Erbe annehme passiert gar nichts. Oder vielleicht doch? Sicher schreibt mich das Gericht an und dann werde ich vorgeladen. Das Gericht kümmert sich bestimmt um die gerechte Verteilung. -Ganz bestimmt! Mythen um den Erbfall…

Wer erbt, wenn nichts geregelt ist? Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist dies abhängig vom Güterstand. Was ist der Güterstand und wie wirkt er sich aus?

Was passiert eigentlich rechtlich wenn jemand stirbt?

Zunächst einmal tritt Gesamtrechtsnachfolge ein. Das heißt, alle Rechte und Pflichten gehen automatisch sofort mit dem Erbfall auf den Erben über. Dazu ist noch nicht einmal eine Annahme nötig. Das denken viele, das man erst das Erbe annehmen muss, bevor da irgendwas passiert. Das ist defacto nicht der Fall. Man ist also einfach Erbe und man muss nicht einmal etwas dafür tun, geschweige denn irgendetwas davon wissen. Es ist noch nicht einmal nötig, dass das Gericht einen anschreibt, es ist noch nicht einmal nötig, dass das Testament, wenn es eines gibt, eröffnet ist und bekannt ist. In aller Regel von der Reihenfolge her wird es so sein, das wenn ein Testament oder Erbvertrag da ist, dass das dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden muss. Wenn es bereits bei Gericht liegt, umso besser. Das Gericht wird das Testament oder die letztwillige Verfügung eröffnen und das Testament allen Beteiligten zur Kenntnis bringen. Darauf kann man sich allerdings nicht verlassen, dass das auch wirklich alles so seinen Gang geht, denn es wird auch schon mal jemand vergessen, der eigentlich zu beteiligen wäre. Es gibt auch keine offizielle Verlesung wie in amerikanischen Filmen wie man sich das so manchmal vorstellt, das dann alle geladen werden und da erzählt einer wie das Erbe zu verteilen ist. Das ist nicht der Fall. Die Möglichkeit gibt es in Deutschland zwar auch, aber davon wird nur sehr selten Gebrauch gemacht. Der normale Gang wäre es, dass das Gericht im Grunde einen Stempel drauf setzt und sagt, es wird nun hiermit eröffnet und es einfach rein bürokratisch abgehandelt wird.

Es wird dann im Übrigen auch niemand eingesetzt, der die Abteilung beaufsichtigt. Das denken auch manche, dass dann einer vom Gericht das überwacht, wie das Erbe verteilt wird. Aber weit gefehlt. Das muss man als Erbe alles selbst regeln. Und man kann auch nicht bei Gericht einen Antrag stellen, dass das jemand anderes machen soll. Also selbst kümmern ist gefragt. Nun höre ich immer wieder, na da muss es doch irgendwie einen Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter geben. Das sind Begriffe, die kennen auch viele. In der Tat, diese Personen gibt es, aber die dienen eigentlich anderen Zwecken. Konkret der Nachlassverwalter wird in der Regel eingesetzt, auf Antrag des Erben oder mehreren Miterben, wenn es denn eine Erbengemeinschaft ist. Das aber auch nur, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, dass das Erbe im Ergebnis nicht positiv ist. Dann kann so ein Nachlassverwalter bestellt werden. Aber das ist auch nicht der Regelfall. Ein Nachlasspfleger wiederum hat eine leicht andere Funktion. Der wird eingesetzt, wenn nicht bekannt ist, wer Erbe geworden ist, aber größere Summen vorhanden sind, die zur Verteilung stehen. Dann wird normalerweise durch das Gericht ein Nachlasspfleger bestimmt, der gezielt damit beauftragt wird, zu ermitteln, wer denn die Erben sind. Ein Nachlasspfleger kann auch einfach zur Sicherung des Nachlasses eingesetzt werden. Wenn die Erben nicht geklärt sind oder wenn mehrere Erben potentiell in Betracht kommen, dann wird dies auch häufig gemacht. Auf jeden Fall ist der Nachlasspfleger letztlich auch nicht dafür zuständig einen potentiellen Erbstreit unter den Erben zu verhindern oder irgendwie zu vermitteln.

Dann gibt es noch den Testamentsvollstrecker. Da denken auch viele, das man den ja nutzen könnte. Aber ein Testamentsvollstrecker gibt’s auch nur, wenn tatsächlich im Testament einer als Testamentsvollstrecker benannt ist. Testamentsvollstreckung setzt immer voraus, dass eine letztwillige Verfügung vorhanden ist, in der auch eine konkrete Person als Testamentsvollstrecker benannt ist. Ansonsten bleibt es dabei, dass die Informationen durch die Erben prinzipiell immer selbst zu ermitteln sind. Das ist häufig gar nicht so einfach. Und zwar erst recht dann nicht, wenn es kein Testament gibt und keinen Erbvertrag. Denn dann muss man normalerweise als Erbe erst einmal seine gesetzliche Erbfolge nachweisen. Dies ist typischerweise durch die Beantragung eines Erbscheins der Fall. Ein Erbscheinsantrag allerdings setzt voraus, dass man bestimmte Urkunden hat. Dann will das Gericht dann sämtliche Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden von allen Personen, die da irgendwie beteiligt sind haben und dies wird teilweise schwierig und langwierig diese ganzen Urkunden zu beschaffen.

Ich habe vorausgesetzt, dass bekannt ist, was ein Erbschein ist. Dazu kurz: Ein Erbschein ist prinzipiell ein Legitimationspapier, mit dem man einfach gegenüber Behörden, Versicherungen und Banken usw. jeden den es angeht, nachweisen kann, das man Erbe ist. Im Grunde handelt es sich um ein reines Stück Papier. Letztlich bleibt, das die Beantragung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge in aller Regel recht kompliziert ist. Manchmal glaube ich, dass der Staat den Trauenden über die Trauer hinweghilft, indem er ihnen keine Zeit dafür läßt, da man beschäftigt ist mit dem Sammeln von Urkunden und dem Zusammenstellen von irgendwelchen Dingen die man aus formellen bürokratischen Gründen braucht.

Weil das alles so furchtbar lange dauert und total nervig ist, heißt es frühzeitig kümmern. Also daher auch an dieser Stelle mein Appell: MACHT EIN TESTAMENT! Kümmert euch darum und nehmt euren Erben damit die Arbeit ab.