Der Erblasser kann durch ein Testament den Erben oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden heißt es in § 1940 BGB. Damit ist die Auflage definiert.

Bedeutet, eine Auflage soll ein Tun oder Unterlassen einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer aufbürden. Klassischerweise wird es etwas wie die Grabpflege, die Pflege von Personen, zurückgebliebenen Haustieren oder Gegenständen sein. Dies soll derjenige der erbt oder ein Vermächtnis erhält, sozusagen als Gegenleistung erbringen. Allerdings sollte man sich dessen bewusst sein, dass in aller Regel an diese Auflage keine Negativkonsequenz geknüpft ist, wenn sie nicht eingehalten wird.

Wenn man dies vermeiden will, und dafür Sorge tragen möchte, dass der Betroffene die Auflage auf jeden Fall umsetzt, könnte man mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung arbeiten und den Testamentsvollstrecker damit beauftragen, die Erfüllung der Auflage zu überwachen. Des Weiteren könnte man im Testament ausdrücklich eine Negativkonsequenz an die Nichterfüllung der Auflage anschließen. Die Erbeinsetzung davon abhängig zu machen, dass sich der Erbe beispielsweise um das vorhandene Haustier kümmert, halte ich allerdings für höchst problematisch. Hier sollte man sich gut überlegen, ob man dies so lösen möchte. Hierbei kommt es auf die Formulierung an. Das Nachlassgerichts könnte auf die Idee kommen, einen Erbschein erst dann zu erteilen, wenn in irgendeiner Form nachgewiesen ist, dass sich der vermeintliche Erbe, der sich kümmern soll, tatsächlich auch um die Pflege des Tieres gekümmert hat. Hier stellt sich die Frage: Wie will er dies nachweisen? Wenn man so etwas verfügen möchte, sollte man meines Erachtens tatsächlich entweder eine Testamentsvollstreckungsanordnung wählen oder aber im konkreten Fall, je nach Ausgestaltung der Auflage, einen Rechtsanwalt oder Notar konsultieren. Wissen solltest Du: Eine Auflage gegenüber dem Erben ist prinzipiell machbar. Schwierig wird es, diese Auflage dann zur Umsetzung zu bringen, wenn dieser sich nicht freiwillig daran hält. Dies sollte man bei der Testamentsgestaltung berücksichtigen.