Erbschaft & Schenkung
SteuerrechtIch stehe für Sie ein!
(gerne auch rein telefonisch)
Schon an die Zukunft gedacht?
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht:
Häufig reichen die gewährten Steuerfreibeträge nicht aus, um im Erbfall steuerfrei bleiben zu können. Wenn man sich dessen bewusst ist und das Thema rechtzeitig angeht, kann man durch eine steueroptimierte Nachfolgeplanung deutlich Steuern sparen oder den Anfall einer Steuer idealerweise sogar vollständig ausschließen.
Man sollte seine Erbfolge keinesfalls nur nach steuerlichen Erwägungen ausrichten. Doch soweit sich im Gesamtkonzept der Vermögensnachfolge Möglichkeiten zu Steuerersparnissen bieten, beispielsweise durch eine optimierte Unternehmensnachfolge oder durch lebzeitige Übertragungen, warum diese verschenken?
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den aktuell geltenden Steuerfreibeträgen und Steuersätzen im Erbrecht und bei Schenkungen.
Der Freibetrag beträgt für
- den Lebenspartner: 500.000 €;
- jedesKind/ Stiefkind: 400.000 €;
- jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
- jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
- jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
- jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z. B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.
Tabelle Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen
Wert des Vermögens abzüglich Freibetrag von: | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |||
Ehegatten, Lebens- partner | Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn deren Eltern verstorben), ... | Kinder der Kinder (Enkel) | Eltern (bei Erbfall) | Geschwister, Eltern (bei Schenkung), ... | alle übrigen | |
500.000€ | 400.000€ | 200.000€ | 100.000€ | 20.000€ | ||
Steuersatz bei einem Vermögen | ||||||
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | |||
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | ||||
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | ||||
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | ||||
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | |||
bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | ||||
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % |
Wie sieht es bei Ihnen aus? Reichen die gewährten Freibeträge für Sie aus? Wenn nicht, lassen Sie sich beraten und lassen Sie uns gemeinsam eine günstigere Lösung für Sie und Ihre Angehörigen finden!
Steuerstrafrecht & Steuerrecht
Steuerstrafrecht:
Sie haben nach Eintritt eines Erbfalls festgestellt, dass sich der Verstorbene steuerlich nicht ganz korrekt verhalten hat und nun sind Sie Erbe und wissen nicht, wie Sie am Besten damit umgehen? Oder Sie wollen in Ihren eigenen Angelegenheiten reinen Tisch machen? Das Wissen, nicht ganz ehrlich gewesen zu sein, kann sehr belastend sein. Statt sich länger mit Gewissenskonflikten zu plagen, lassen Sie uns darüber sprechen, wie wir die Kuh am schnellsten für Sie vom Eis kriegen.
Steuerrecht:
In allen Steuerfragen, auch der Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuer biete ich Ihnen an, Ihre Interessen im Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden bezüglich der Aussetzung der Vollstreckung, der Stundung, des Vollstreckungsschutzes und des Erlassverfahrens zu vertreten.
Auch Klagen vor allen Finanzgerichten und Klagen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde führe ich gerne für Sie.
Selbstverständlich fällt in diesen Bereich zusätzlich die Beratung und Interessenvertretung bei streitigen Betriebsprüfungsverfahren sowie Außenprüfungen.
Kurz Portrait
Leonie Lehrmann
Fachanwältin für Erbrecht / Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
- Jahrgang 1980
- Rechtsanwältin seit 2008
- Fachanwältin für Erbrecht seit 2012
- Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Wie ich Sie unterstütze
Ich bin Fachanwältin für Erbrecht. Gerade bei den emotionalen Themen wie Erbschaft und Vorsorge betrachte ich nie nur den vorliegenden Fall und die entsprechenden Paragraphen. Mir ist es darüber hinaus wichtig, auf die Menschen und Ihre Lebensumstände einzugehen. Ich nehme mir die Zeit zum Zuhören, um familiäre Hintergründe und Ihre Motive zu verstehen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dadurch großes Vertrauen entsteht und ich Ihr Anliegen optimal erbrechtlich gestalten oder im Erbstreit Ihre Anprüche geltend machen kann.
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