Der Erbschein ist ein Dokument, dass das Nachlassgericht ausstellt zu Gunsten des oder der Erben. Aus dem Papier geht hervor, dass das Nachlassgericht bescheinigt, dass einer oder mehrere Erben Erbe geworden sind. Es ist prinzipiell möglich einen Erbschein zu beantragen, der eine Person als Alleinerben ausweist oder einen gemeinschaftlichen Erbschein, der dann mehrere Personen gemeinsam als Miterben ausweist in einer Erbengemeinschaft.  Wählt man den gemeinschaftlichen Erbschein, der im Übrigen auch von jedem Miterben für die gesamte Erbengemeinschaft beantragt werden kann, ist dies ohne oder mit Quote möglich. Man hat die Auswahl, ob in dem gemeinschaftlichen Erbschein auch die Erbquoten ausgewiesen haben möchte oder nicht. Es kann praktisch sein, dass die Quoten nicht aufgeführt werden, gerade wenn man nicht weiß, wie die Quoten sein sollen. Auf der anderen Seite ist es sehr schädlich, wenn man die Quoten aus irgendwelchen Gründen dann doch braucht. Hier müsste man einen weiteren Erbscheinsantrag stellen. Das Finanzamt wird die Quoten auch wissen wollen, zumindest wenn die Freibeträge nicht ausreichen sollten und tatsächlich eine Erbschaftssteuer entsteht. Man sollte sich gut überlegen ob man den Erbschein mit oder ohne Quote beantragt. Es ist die sichere Variante auch im Kosteninteresse. Den Erschein benötigt der Erbe in aller Regel, um Verfügungen über den Nachlass treffen zu können, also insbesondere über Konten oder um das Grundbuch zu ändern. Das Grundbuchamt möchte auch den Erbschein sehen, es sei denn, es existiert ein notarielles Testament mit dem entsprechenden Eröffnungsprotokoll durch das Nachlassgericht das bescheinigt, welche verfüg. Vorhanden waren. Damit könnte man auch das Grundbuch ändern oder auch Umschreibungen von Konten durchführen. Das Testament sollte hinreichend eindeutig sein, sodass man dem Testament entnehmen kann wer Erbe ist. Ist dies nicht der Fall, dann benötigt man wieder den besagten Erbschein. Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht am Sterbeort des Erblassers erteilt. Er begründet in zweierlei Hinsicht eine Vermutung. Zum einen, dass die im Erbschein angegebene Person Erbe ist und dass auch die Erbquote richtig ist und andererseits, dass solche Verfügungsbeschränkungen die nicht im Erbschein angegeben sind auch nicht bestehen. Verfügungsbeschränkungen die im Erschein anzugeben wären, wären eine etwa bestehende Vor – und Nacherbschaft oder auch eine Testamentsvollstreckung. In bei den Fällen wäre zwingend im Erbschein zu vermerken, dass eine Testamentsvollstreckungsanordnung existiert oder ob es sich um Vor- und Nacherbschaft handelt. Die besagte Vermutungswirkung beginnt mit der Aushändigung des Erbscheines und endet mit der Einziehung desselben. Das heißt aber auch, dass der Erbschein nicht für die Ewigkeit erteilt wird. Er erlang keine Rechtskraft. Er kann auch nach Jahren wieder eingezogen werden, wenn das Gericht der Meinung ist, dass er aus irgendwelchen Gründen falsch ausgestellt worden ist. Oder aber auch bei der Vor- und Nacherbschaft, wenn der jeweilige Nacherbfall eingetreten ist. Dies bedeutet, dass man als Erbe immer mit einer gewissen Unsicherheit belastet ist. Es kommt in der Regel aber äußerst selten vor. Es kann aber dennoch immer mal passieren, dass im Nachgang, auch nach Jahren auch ein anderes Testament des Erblassers auftaucht, dass bislang unbekannt war und dass aufgrund dieses Testamentes eine vollkommen andere Erbregelung zum Tragen kommt. Alles wäre sodann Rückabzuwickeln. Der Erbschein wäre einzuziehen und durch die neuen Erben einen neuen Erbschein zu beantragen. Der Erbschein hat noch einen weiteren Aspekt zu Gunsten dritter Personen, die etwa vorhandene Nachlassgegenstände erwerben. Hier erzeugt er gute Glaubenswirkung. Wenn ich also als Dritter eine Immobilie aus einem Nachlass von einer Erbengemeinschaft erwerbe, so muss ich irgendwie eine Gewissheit haben, dass diese Immobilie auch tatsächlich im Nachlass der Erbengemeinschaft steht und dass ich diese auch auf Dauer behalten darf, egal was passiert. Da wie gesagt der Erbschein keine Rechtskraft entfaltet und der Theorie nach auch wieder eingezogen werden kann, soll es nicht der Schaden des Dritten sein der darauf vertraut, dass der Erbschein in der Welt ist und das eben aufgrund dieses Nachweises die Erben tatsächlich Erben geworden. So gibt man dem Dritten, der einen Nachlassgegenstand aus dem Erbe erworben hat, eine Sicherheit. Er darf zumindest die besagte Immobilie oder was auch immer übereignet wurde, behalten.