Lebensversicherung / Vertrag zugunsten Dritter
Hat ein Verstorbener eine Lebensversicherung oder einen Vertrag zugunsten Dritter hinterlassen, kann es zu einem Wettlauf zwischen dem Erben und dem Bezugsberechtigten kommen. Schnelligkeit ist gefragt.
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist beispielsweise ein Spar- oder Depotvertrag zugunsten einer bestimmten Person. Ein konkreter Fall:
Wenn Oma Erna ein Sparkonto in ihrem eigenen Namen bei der Z-Bank anlegt, bei ihrem Ableben soll das Sparkonto dann ihrem Enkel Eberhardt zur Verfügung stehen und das vereinbart sie auch schon so mit der Z-Bank, dann haben wir einen Vertrag zugunsten Dritter. Eberhardt hat dann bei dem Ableben seiner Oma einen eigenen Anspruch auf Auszahlung gegen die besagte Z-Bank. Die Oma kann in der Zwischenzeit bis zum Tod jederzeit Änderungen vornehmen und beispielsweise einem anderen ihrer Enkel das besagte Sparkonto zuwenden. Das setzt natürlich voraus, dass sie die Bezugsberechtigung widerruflich eingeräumt hat. Unter anderem ist auch die Einrichtung eines Sparbuchs üblich. Legt ein Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes beispielsweise an, ohne das Sparbuch aber direkt aus der Hand zu geben und dem Kind zu übermitteln, ist daraus zu schließen, dass das Sparbuch dem Kind eben erst im Todesfall zur Verfügung stehen soll. Ist der Todesfall erst einmal eingetreten, besteht regelmäßig das folgende Problem:
Bei der Zuwendung von Lebensversicherungen oder Verträgen zugunsten Dritter handelt es sich um eine Schenkung. Der Schenkungsvertrag bedarf zu seinem Zustandekommen zweier übereinstimmender Willenserklärungen, nämlich einem Angebot und einer Annahmeerklärung. Nun ist im Schenkungsrecht vorgesehen, das die Schenkung als solche zu ihrer Wirksamkeit generell der notariellen Beurkundung bedarf. Ist diese nicht vorgenommen worden, wie das in aller Regel bei Bankverträgen oder Lebensversicherungen der Fall ist, handelt es sich um einen Formmangel der Schenkung, der allerdings geheilt werden kann.
Geheilt wird dieser Formmangel durch den Vollzug der Schenkung typischerweise dann, wenn der Beschenkte die besagte Zuwendung entgegennimmt. Für den Erben, der in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten ist, bedeutet das, dass er das Schenkungsangebot des Erblassers an den Bezugsberechtigten gegenüber der Bank oder der Versicherung widerrufen kann, solange der Begünstigte dieses noch nicht angenommen hat. Dadurch, dass der Erbe eine solche Widerrufsmöglichkeit gegenüber der Bank bzw. der Lebensversicherung hat, ist es wichtig schnell zu handeln, wenn bekannt wird, dass ein Vertrag zugunsten Dritter vorhanden ist.
Der Erbe hat in der Regel ein Interesse daran bei Kenntniserlangung den betreffenden Vertrag gegenüber der Bank bzw. Versicherung so schnell wie möglich zu widerrufen, um zu verhindern, dass der Bezugsberechtigte rechtzeitig davon erfährt und das Angebot annimmt.
Der Bezugsberechtigte wiederum sollte möglichst schnell der Bank bzw. der Lebensversicherung signalisieren, dass er seine Auszahlung haben möchte und die Schenkung annimmt.