In fast jedem Erbfall ist mindestens ein Bankkonto involviert. Je nachdem, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto oder ein Konto eines einzelnen Kontoinhabers handelt, ergeben sich im Erbfall unterschiedliche Konsequenzen. Innerhalb der Gemeinschaftskonten ist zwischen „Und-Konten“ und „Oder-Konten“ zu differenzieren.

In fast jedem Erbfall ist in irgendeiner Form ein Bankkonto involviert. Deshalb finde ich es wichtig, sich mal anzuschauen, welche einzelnen Kontoarten es gibt und welche unterschiedlichen erbrechtlichen Auswirkungen sich daraus ergeben. Zunächst einmal gibt es Einzel- oder Gemeinschaftskonten. In beiden Fällen, egal ob ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto betroffen ist, muss der Erbe gegenüber der Bank nachweisen, dass er überhaupt Erbe ist, um irgendwelche Verfügungen tätigen zu können. Eine solche erbrechtliche Legitimation kann ein Erbschein sein. Ein Erbschein wäre ein Dokument das durch das Gericht ausgestellt wird und aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Alternativ kann man auch ein Testament verwenden, entweder ein notarielles oder ein handschriftlich geschriebenes. In beiden Fällen müsste das Eröffnungsprotokoll des Gerichts beigelegt werden. Ein handschriftlich geschriebenes Testament wird von den Banken nicht immer als Nachweis akzeptiert. Dies würde nur dann genügen, wenn entweder aus dem Testament klar hervorgeht, wer Erbe geworden ist oder aber bei kleinen Nachlässen eventuell auch, aber das könnte eventuell problematisch sein.

Schauen wir mal was bei einem Einzelkonto passiert:

Wenn ein Einzelkonto vorhanden ist, dann heißt dies, dass nur eine einzige Person Inhaber dieses Kontos ist. Das heißt, er ist auch allein verfügungsbefugt und kann entsprechend Vollmachten erteilen. Bei dem Tod des betreffenden Kontoinhabers bleibt das Konto zunächst bestehen und wandelt sich um in ein Nachlasskonto.

Das Giro-Vertragsverhältnis geht dann auf den Erben über und das Guthaben, das auf dem betreffenden Konto vorhanden ist, kann entweder auf das Erbenkonto umgebucht werden und dann das Nachlasskonto gelöscht werden oder aber es kann erst einmal auf unbestimmte Zeit noch stehengelassen werden. Mir erscheint es wichtig, dass das Konto zunächst einmal noch stehengelassen wird und man dieses Konto nicht auflöst, solange bis man einen Überblick darüber gewonnen hat, welche Zahlungen regelmäßig noch abgehen bzw. vielleicht gibt es auch noch Zahlungseingänge die zu verbuchen sind.

Daueraufträge enden auch nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern der Erbe muss sie erst widerrufen. Bei mehreren Erben erfolgt automatisch die Umwandlung dieses Einzelkontos in ein Und-Konto. Was ein Und-Konto ist, darauf komme ich gleich noch mal zurück.

Neben den Einzelkonten über die wir gerade gesprochen haben, gibt es noch das sogenannte Gemeinschaftskonto, was immer dann gegeben ist, wenn mehrere Personen Kontoinhaber sind. Die Verfügungsberechtigung richtet sich dann nach der Ausgestaltung des Kontos. Da gibt es zwei unterschiedliche Modelle: nämlich das Oder-Konto und das Und-Konto.

Oder-Konto ist ein Konto bei dem jeder Kontoinhaber allein berechtigt ist über das Guthaben zu verfügen. Und das Und-Konto ist ein Konto bei dem nur alle gemeinschaftlich verfügen können. Im Erbfall tritt dann der Erbe Kraft Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des verstorbenen Mitkontoinhabers. Es ist dann aber nur der Anteil des Erblassers an dem betreffenden Gemeinschaftskonto im Nachlass. Forderungen und sonstige Rechte und auch Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zu der Bank des überlebenden Mitkontoinhabers bleiben dann unverändert.

Nun noch einmal zur Unterteilung Oder- bzw. Und-Konto:

Beim Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsrecht. Das heißt, jeder Kontoinhaber kann allein darüber verfügen. Diese Kontoart bildet den absoluten Regelfall in der Kreditwirtschaft und das hängt wohl damit zusammen, das der allerhäufigste Fall eines solchen Oder-Kontos das Ehegattenkonto ist. Bei Ehegatten ist das Oder-Kontoguthaben jeweils zur Hälfte anzurechnen und zwar unabhängig von der Herkunft des Geldes. Das heißt, auch wenn das Guthaben auf dem betreffenden Oder-Konto ganz überwiegend aus Arbeitseinkommen nur des einen Ehegatten stammt und es nur einen alleinverdienenden Ehegatten gibt, im Extremfall, dann wird das andere hälftige Guthaben trotzdem dem anderen Ehegatten, der nichts beigetragen hat, zugerechnet. Das ergibt sich aus einer gesetzlichen Vermutungsregel, wonach der Kontoinhaber sowohl Gesamtgläubiger wie auch Gesamtschuldner ist. Das heißt zugleich aber auch das die Bank an beide Kontoinhaber leisten kann und dadurch von eigenen Verpflichtungen gegenüber den Kontoinhabern frei wird, auf der anderen Seite aber beide auch voll die Bank in Anspruch nehmen können. Aus Sicht der Bank heißt das zum Beispiel das die Bank beide Ehegatten, wenn es sich denn um Ehegatten dreht, bei einer Kontoüberziehung in voller Höhe in Anspruch nehmen können. Im Erbfall übernimmt der Erbe die rechtliche Stellung des Erblassers. Bevor er sein Recht ausüben kann, muss er erst einmal gegenüber der Bank die erbrechtliche Legitimation erbringen. Wie ich das bereits erläutert habe. Die Bank ist aber nicht verpflichtet umgekehrt zu überprüfen, ob der überlebende Mitinhaber über das jeweilige Kontoguthaben in voller Höhe verfügen darf oder nicht. Es sei denn, einzige Ausnahme, dass es sich um offensichtlichen Mißbrauch handelt. Das wird aber in aller Regel nicht der Fall sein, wenn nur ein Kontomitinhaber Geld abhebt. Da müssten sich schon zusätzliche gravierende Anhaltspunkte für die Bank stellen, das einer nicht verfügen darf und es trotzdem tut.

Ein Beispiel:

Eduard und Mathilde sind verheiratet und haben ein gemeinsames Oder-Konto bei der Bank mit Guthaben in Höhe von 10.000,00 €. Mathilde stirbt. Alleinerbe von der Mathilde ist ihr Sohn Hanno aufgrund eines notariellen Testamentes. Wenn der Sohn Hanno das Testament mit Eröffnungsprotokoll des Gerichts gegenüber der Bank vorlegt, können Eduard und Hanno unabhängig voneinander Geld abheben. Und zwar in Höhe von beispielsweise 9.000,00 € kann einer auch ohne den anderen Geld abheben, ohne das die Bank das überhaupt überprüfen müsste. Somit hätte derjenige der jetzt 9.000,00 € abgehoben hat eigentlich zu viel abgehoben. Dementsprechend kann der Mitkontoinhaber ein Interesse an der Sicherung des Geldes vor dem Zugriff des Erben am Konto haben. Dazu hat er die folgenden Möglichkeiten:

Entweder kann er seinen Anteil des Geldes nach dem Erbfall direkt vom Konto abheben oder aber er kann bei der Bank veranlassen, dass das Konto in ein Und-Konto umgewandelt wird, denn dann können beide nur Verfügungen gemeinsam treffen oder aber er kann das Konto auflösen bzw. umschreiben, allerdings nur sofern diese Möglichkeit in den Kontobedingungen vorgesehen ist. Sowohl der Erbe als auch der Mitkontoinhaber haben gegebenenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der jeweils andere über zu viel Geld verfügt, als ihm eigentlich zugestanden hätte. Mehrere Miterben eines Oder-Kontos können die Miterben nur gemeinsam verfügen. Das scheint im ersten Moment zu dem was ich gesagt habe, etwas zu widersprechen. Klarer wird es am folgenden Beispiel:

Eduard und Mathilde sind verheiratet und haben zwei Kinder. Hanno und Siegfried. Mathilde verstirbt. Eduard lebt noch. Mathilde hat Hanno und Siegfried zu Erben eingesetzt. Dann sieht es nun so aus, dass Eduard alleine Geld abheben kann, da er Mitkontoinhaber ist. Dies gilt nicht für Hanno und Siegfried, denn diese beiden bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam verfügen. Dementsprechend kann auch das Auszahlungsverlangen der Erbengemeinschaft nur durch beide gemeinschaftlich, also durch beide Kinder, erfolgen. Möglichkeiten des Erben darauf zu reagieren wäre den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis des überlebenden Kontoinhabers zu erklären. Allerdings ist das auch nur möglich, wenn das in den Kontoeröffnungsformularen so vorgesehen ist. Faktisch handelt es sich in diesem Fall, wenn mehrere Miterben ein Oder-Konto erben also um die Umwandlung in ein Und-Konto.

Ein Und-Konto wiederum entsteht auf unterschiedliche Weise. Entweder es wird als Und-Konto errichtet, was wahrscheinlich der seltenste Fall sein wird oder aber es handelt sich um ein Einzelkonto des Erblassers das zu einem Gemeinschaftskonto mehrerer Miterben wird (so wie wir das eben gesehen haben) oder aber ein Und-Konto kann auch dadurch entstehen, das die Einzelverfügungsbefugnis eines Oder-Kontos widerrufen wird (dies hatten wir auch gerade schon einmal gesagt.).

Der einzelne Kontoinhaber ist beim Und-Konto wie gesagt nicht allein berechtigt Leistungen an sich zu verlangen oder Leistungen an alle zu verlangen. Es müssen immer beide Kontoinhaber oder wenn es mehr als zwei sind, alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen und sie können auch das Konto nur gemeinsam auflösen. Für den Erben gilt grundsätzlich, dass auf ihn nur dasjenige Guthaben entfällt, was dem Erblasser beim Erbfall zustand. Wenn das angesammelte Guthaben überwiegend aus Arbeitseinkommen eines Kontoinhabers stammt, dann wäre entsprechend auch nur dieser Anteil dem Erben zuzurechnen. Insofern gibt es da einen gravierenden Unterschied zum Oder-Konto. Im Erbfall wäre daher entsprechend auch eingehend zu prüfen, wem welcher Anteil an der Forderung des Kontos zusteht und nur wenn das nicht möglich ist zu ermitteln, dann würde eine Aufteilung nach Kopfteilen erfolgen. Ansonsten -wie gesagt- bekommt nur derjenige der auch tatsächlich eine entsprechende Einlage erbracht hat das Guthaben zugerechnet.