Vollmachten…welche Möglichkeiten habe ich?
Zunächst einmal ist es generell möglich, Vollmachten zu so ziemlich allem zu erteilen was man sich vorstellen kann, was nicht höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, wie beispielsweise eine Eheschließung.
Ansonsten kann man für die ganze Bandbreite des Lebens Vollmachten erteilen. Das ist ganz oft die reine Konto- und Bankvollmacht. Es kann aber auch eine Vorsorgevollmacht, eine Generalvollmacht oder aber gesetzlich geregelte Spezialvollmachten, wie beispielsweise eine Prokura sein.
Prinzipiell ist es möglich eine Vollmacht komplett formfrei zu erteilen. In der Praxis wird die Vollmacht regelmäßig schriftlich erteilt sein. Die notarielle Beurkundung ist meistens nicht notwendig. Davon gibt es lediglich einige wenige Ausnahmen, z.B. eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, oder eine Vollmacht zur Gründung einer GmbH.
Möchte man dagegen absichern, dass eine Immobilie verkauft werden kann, die außer Kosten nichts mehr bringt, weil man nicht mehr darin wohnt, dann ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben.
Das ist aber nicht zwangsweise gleichzusetzen mit einer notariellen Vollmacht. Eine öffentliche Beglaubigung meint eigentlich nur, dass die Echtheit der Unterschrift unter der Urkunde beurkundet sein muss. In Rheinland-Pfalz kann dies neben einem Notar durch jede Stadtverwaltung, Kreis- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen werden und ist extrem kostengünstiger als eine Beurkundung der Vollmacht.
Besonderheit: Ankreuzvollmachten
Meiner Ansicht nach sind Ankreuzvollmachten nur sehr mäßig geeignet. Besonders bedenklich finde ich, dass das Bundesministerium der Justiz sogar eine Vorsorgevollmacht herausgegeben hat, die eine solche Ankreuzvollmacht ist und folgenden Hinweis enthält: „Denken Sie an die erforderliche Form der Vollmacht bei Immobiliengeschäften, für Handelsgewerbe oder die Aufnahme eines Verbraucherdarlehens“. Was damit gemeint ist, wird allerdings nicht erklärt.
Aus persönlicher Erfahrung kann ich sagen, dass es bei Immobiliengeschäften zu Problemen kommen kann, wenn nur eine Ankreuzvollmacht vorhanden ist. Ich hatte tatsächlich mal den Fall, dass eine solche Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz auch öffentlich beglaubigt war und der Bevollmächtigte eine Eigentumswohnung verkaufen wollte, weil der Vollmachtgeber ins Pflegeheim gezogen war und Geldmittel benötigt wurden. Das war dann defacto nicht möglich, weil das Grundbuchamt der Auffassung war, dass so ein Kreuzchen jeder setzen kann und die Vollmacht nicht anerkannten. Letzten Endes mussten dann Sachverständigengutachten eingeholt und sämtliche Tätigkeiten des Bevollmächtigten durch das Gericht genehmigt werden. Dies hat Monate gedauert und für große Ärgernisse gesorgt, was eigentlich durch diese Vollmacht vermieden werden sollte.
Daher ist es mir wichtig zu betonen, dass diese Ankreuzvollmachten mit Vorsicht zu genießen sind. Es erscheint durchaus möglich, dass auch eine Bank oder eine Versicherung diese Kreuzchen nicht anerkennt. Insofern würde ich nicht dazu raten ein solches Formular zu verwenden, sondern stattdessen eine auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmte Vollmacht durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen.