Im Erbfall möchten Banken und Sparkassen, Grundbuchämter, Versicherungen und das Handelsregister einen Erbnachweis sehen, um Auszahlungen und Umschreibungen vorzunehmen. An den erforderlichen Nachweis werden jedoch zum Teil unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Normalerweise ist zum Nachweis der eingetretenen Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Davon gibt es aber Ausnahmen.
Zunächst einmal sind Banken und Sparkassen natürlich der sicherlich größte Block an Instituten, die einen Erbnachweis benötigen. Gegenüber Banken und Sparkassen gibt es bei Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll gar kein Problem. Diese beiden Wege sind normalerweise die typischen. Ein Eröffnungsprotokoll ist ein Dokument aus dem ersichtlich ist, zunächst einmal wer verstorben ist und wann die Person verstorben ist und dann im zweiten Schritt welche letztwilligen Verfügungen die Person hinterlassen hat. Dementsprechend erfüllt diese Eröffnungsniederschrift eine sehr wichtige Funktion und ist generell immer zusammen mit dem betreffenden Testament, auf das man sich beruft, vorzulegen.
Man hätte sodann die Möglichkeit ein privatschriftliches Testament ebenfalls mit Eröffnungsniederschrift zum Nachweis des eigenen Erbrechts zu benutzen. Gemäß BGH Urteil vom 05.04.2016 ist es dann möglich, wenn die betreffende Verfügung ausreichend eindeutig ist, und der Erbe ausreichend klar präzisiert ist. Ich habe bereits in einer vorherigen Folge, in der es um Banken und Erbscheine ging, zu diesem Urteil Stellung genommen.
Im Übrigen gilt das Erfordernis der Eindeutigkeit der betreffenden Verfügung in gleicher Weise auch für das notarielle Testament bzw. den Erbvertrag. Soweit sich Unstimmigkeiten ergeben ist in beiden Fällen immer ein Erbschein zu beantragen. Bei Banken bzw. Sparkassen besteht auch die Möglichkeit aufgrund einer Vollmacht zu handeln, sofern diese unwiderrufen im Erbfall bestehen geblieben ist.
Das Grundbuchamt will in aller Regel einen Erbschein oder auch ein europäisches Nachlasszeugnis sehen. Das europäische Nachlasszeugnis hat die gleichen Wirkungen wie der Erbschein. Natürlich wird es deutlich seltener genutzt, weil es nur in Fällen mit Auslandsbezug überhaupt Thema wird. Es hat aber die gleiche Beweiswirkung. Für das Grundbuchamt kommt auch das notarielle Testament mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in Betracht oder natürlich in gleicher Weise auch ein notariell beurkundeter Erbvertrag.
Dann haben wir noch die Lebensversicherung als mögliche Stelle. Da müsste der Versicherer den Versicherungsschein und die Sterbeurkunde erhalten und kann darüber hinaus gegebenenfalls auch noch eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung verlangen.
Wenn allerdings eine Bezugsberechtigung erteilt wurde, hinsichtlich einer Lebensversicherung, kann die Auszahlung an den Bezugsberechtigten ohne weitere Nachweise der Erbenstellung erfolgen, denn dann geht die Auszahlung sowieso am Nachlass vorbei.
Anderenfalls ist regelmäßig wiederum ein Erbschein vorzulegen.
War der Erblasser an einer Handelsgesellschaft beteiligt, muss natürlich auch diese Eintragung im Handelsregister geändert werden. Dazu ist die Vorlage einer öffentlichen Urkunde nötig. Eine solche kann entweder eine Ausfertigung eines Erbscheins sein oder eben auch wieder das notarielle Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll.