Testamente bekommen im Erbfall häufig Beine. Fast noch schlimmer ist es mit wertvollen Gegenständen oder Bargeld. Wertvolle Sachen sind komischerweise fast nie vorhanden, Tresore grundsätzlich leer. Deshalb ist es umso wichtiger Vorkehrungen zur Nachlasssicherung zu treffen.

Dabei geht es sowohl um die Sicherung des Erblasserwillens als auch um den physisch vorhandenen Nachlass als solchen.

 

Die sicher beste und sicherste Möglichkeit zur Sicherung des Erblasserwillens ist es das Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben. Dies ist unabhängig von der jeweiligen Vermögensgröße zu einem Pauschalpreis von 75,00 € möglich und stellt sicher, dass das Testament im Erbfall auch bekannt wird. Wenn man dies nicht möchte, kann man das Testament natürlich auch an einem sicheren Ort in den eigenen vier Wänden verwahren oder einer Vertrauensperson übergeben, damit diese es im Erbfall dem Nachlassgericht übermittelt.

 

Auch wenn das Testament in amtliche Verwahrung gegeben wurde, kann man es jederzeit wieder entnehmen oder zusätzliche Testamente einreichen, um das vorherige Testament entweder zu widerrufen oder zu ergänzen. Man ist durch die amtliche Verwahrung also nicht an seinen Willen gebunden.

 

Vom Ablauf her funktioniert das mit der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht so, dass das Geburtsstandesamt des Erblassers vom Standesamt des Sterbeortes über den Tod des Erblassers verständigt wird und dieses benachrichtigt dann seinerseits das zentrale Testamentsregister, das wiederum verständigt das verwahrende Gericht, welches das Testament dann an das Nachlassgericht übersendet, sofern das Gericht nicht identisch ist. Bisschen kompliziert, aber im Ergebnis eine sehr sichere Variante. Es wird auf jeden Fall aufgefunden.

Egal für welche Variante man sich entscheidet, zwischen Todesfall und Eröffnung des Testaments werden mehrere Tage bis schlimmstenfalls Monate vergehen.

 

In der Zwischenzeit wiederum können zumindest berechtigterweise weder die Erben noch sonst irgendwer irgendwelche Veränderungen am Nachlass vornehmen. In der Realität sieht das natürlich anders aus. Tatsächlich ist es sehr häufig so, dass in der Zwischenzeit Vermögenswerte verschoben werden, abhandenkommen, dass Vermögenswerte aus der Wohnung des Erblassers herausgebracht werden und hinterher ist es keiner gewesen.

Um dies zu verhindern kann man einem Vertrauten eine Vollmacht erteilen, die über den Tod hinaus wirksam ist, damit dieser den Nachlass vorübergehend vor Unbefugten sichern kann.

 

Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Zeit zwischen Todesfall und Testamentseröffnung nicht verkürzen. Der Testamentsvollstrecker darf erst tätig werden, wenn er das Amt angenommen und vom Nachlassgericht eine Annahmebescheinigung erhalten hat. Auch dies kann wieder einige Tage bis Wochen dauern. Sinnvoll kann es hier durchaus sein, dem Testamentsvollstrecker parallel auch eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser schon einmal tätig werden kann. Gerade in Fällen, in denen der Erblasser im Altersheim gelebt hat, erleichtert dies die Räumung und Weitervermieten des Zimmers.

 

Prinzipiell ist es auch möglich, dass das Nachlassgericht von Amts wegen Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass trifft. Dies ist aber eher bei größeren Nachlässen oder bei Streitigkeiten und Unklarheiten über die Erbenstellen der Fall.

Das Amtsgericht kann zum Beispiel Räume versiegeln und kann einzelne Nachlassgegenstände wie Schmuck oder Bargeld oder dergleichen in amtliche Verwahrung nehmen oder aber eine Nachlasspflegschaft anordnen. Dies kann dann allerdings wieder mit Kosten verbunden sein.

 

Nachlasspflegschaften sind in der Praxis jedoch eher die Ausnahme als die Regel und der Normalfall wird sein, dass der Erbe sich eben selbst kümmern muss, egal wie lange es dauert.