Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2016 eine spannende Entscheidung zur Verpflichtung des Erben, der Bank einen Erbschein vorzulegen, getroffen. Ok, der Sachverhalt ist nicht gerade ein Krimi, aber das Urteil könnte wirklich hilfreich sein und es bleibt abzuwarten, was sich künftig daraus ergibt.
In dem Urteil des BGH vom 5.4.2016, Az.: XI ZR 440/15 geht es um folgenden Sachverhalt.
Die Mutter war verstorben und hatte zwei Kinder hinterlassen. Der Vater war bereits vorverstorben. Mutter und Vater hatten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem es hieß: Die endunterzeichneten Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder über.
Die besagten Kinder hatten nach der verstorbenen Mutter bei der kontoführenden Bank eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt und um Freigabe der Konten und Auszahlung des vorhandenen Guthabens gebeten. Das hatte wiederum die Bank abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei und deshalb müssten sie auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.
Daraufhin haben die Kinder schließlich den geforderten Erbschein beantragt; nicht aber ohne dann im Nachgang nach Erhalt des Erbscheins und der entsprechenden Kostennote durch das Nachlassgericht die Bank auf Schadenersatz bezüglich der Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen. Dieser Fall landete letztlich beim BGH.
Der BGH wiederum hat den Kindern recht gegeben und sinngemäß mitgeteilt, die Bank hätte erkennen müssen, dass die Kinder aufgrund des handschriftlichen Testaments als Erben eingesetzt waren und entsprechend die Bank auch keine Möglichkeit hatte einen Erbschein zu verlangen, weil das Testament insoweit hinreichend eindeutig war. Weiter führt der BGH aus, einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat, läge nicht vor. Das wäre beispielsweise bei Grundstücken, Schiffen oder dergleichen der Fall.
Zudem heißt es, abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbe durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Zudem heißt es doch tatsächlich: Dazu gehören neben dem notariellen Testament, auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.
Letzteres ist meines Erachtens wirklich sehr bemerkenswert und komischerweise habe ich dazu bisher gar nichts weitergelesen. Bei der gesetzlichen Erbfolge würde dies konkret bedeuten, dass eine Urkunde über die Abstammung als Nachweis ausreichen würde und kein Erbschein gebraucht würde. Normalerweise brauch man bei der gesetzlichen Erbfolge immer einen Erbschein.
Fraglich ist daher, ob dieses BGH Urteil jetzt die ganze bisherige Rechtsprechung über kurz oder lang revolutionieren wird und die Banken in Zukunft auch Sterbeurkunden und entsprechende Verwandtschaftsnachweise durch Urkunden ausreichen lassen, um dann entsprechend Auszahlungen zu tätigen, oder aber ob dieses Urteil noch einmal irgendwann korrigiert / präzisiert wird. Sollte ich einen solchen Fall mal irgendwann haben, dann werde ich versuchen, bei Banken einfach die Urkunden einzureichen und mal zu gucken, was passiert. Ich bin gespannt!