Erbrecht

Pflichtteil

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Was ist der Pflichtteil und wie unterscheidet er sich von der Erbschaft? 

Der Pflichtteil ist die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung bestimmter naher Angehöriger am Vermögen des Verstorbenen. Er soll verhindern, dass Ehegatten, Kinder oder Eltern vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Selbst wenn sie im Testament oder Erbvertrag übergangen oder benachteiligt werden, bleibt ihnen dieser Anspruch erhalten.

Die wichtigsten Merkmale:

1. Pflichtteilsberechtigte Personen:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (einschließlich adoptierter Kinder) sowie Enkel, wenn deren Eltern vorverstorben sind
  • Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind
  • Geschwister, entfernte Verwandte oder andere Personen haben keinen Pflichtteilsanspruch.

2. Höhe des Pflichtteils: 

  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Beispiel: Würde der gesetzliche Erbteil ¼ betragen, beläuft sich der Pflichtteil auf ⅛.

3. Der Unterschied zur Erbschaft:

  • Erbschaft: umfasst den gesamten Nachlass – Vermögenswerte ebenso wie Schulden. Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und übernehmen Verwaltung sowie Verpflichtungen.
  • Pflichtteil: ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben, übernehmen keine Schulden und keine Verwaltungsaufgaben, haben aber Anspruch auf Auskunft, um ihren Pflichtteil berechnen zu können.

Kurz gesagt: Während Erben Rechte und Pflichten aus dem Nachlass übernehmen, gewährt der Pflichtteil lediglich einen gesetzlichen Geldanspruch ohne Mitwirkung am Nachlass. 

Wie beziffere ich meinen Pflichtteil? 

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach:

  • dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und
  • der Anzahl weiterer Pflichtteilsberechtigter

Der Anspruch bemisst sich am bereinigten Nachlasswert:

  • Vermögenswerte und Gegenstände des Erblassers
  • abzüglich sämtlicher Schulden und Kosten (z. B. Beerdigung)

 geltendPFLICHTTEILANSPRUCH

Wie mache ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend? 

Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt – er muss aktiv eingefordert werden, und zwar gegenüber den Erben.

  • Gibt es mehrere Erben, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch gegen einen oder mehrere von ihnen richten.
  • Häufig verhalten sich Erben zurückhaltend, da sie fürchten, zu viel zahlen zu müssen. Pflichtteilsberechtigte hingegen haben Sorge, zu wenig zu erhalten.

Gerade bei der Bewertung des Nachlasses entstehen oft Streitigkeiten, weil Positionen übersehen oder falsch angesetzt werden. Hier verschenken viele Pflichtteilsberechtigte bares Geld.

Als spezialisierte Kanzlei für Erbrecht unterstützen wir Sie bei:

  • der korrekten Berechnung des Pflichtteils
  • der Durchsetzung Ihres Anspruchs – außergerichtlich und, falls nötig, auch gerichtlich

ALLEINERBE UND PFLICHTTEIL

Alleinerbe und Pflichtteil – Was ist zu beachten?

Wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt, erhält sie zwar den gesamten Nachlass, muss sich jedoch mit Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger auseinandersetzen.

  • Pflichtteilsberechtigte können trotz Enterbung einen Anspruch geltend machen.
  • Für Alleinerben bedeutet dies oft, dass Vermögenswerte liquidiert oder Geldmittel beschafft werden müssen, um die Pflichtteilsforderungen zu erfüllen.

Deshalb sollten Erblasser, Alleinerben und Pflichtteilsberechtigte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein sorgfältig formuliertes Testament kann helfen, Konflikte zu vermeiden, die Wünsche des Erblassers zu wahren und gleichzeitig die Rechte Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen.

Der Pflichtteil

Sie möchten sich sichern, was Ihnen zusteht?

Das Pflichtteilsrecht ist sehr komplex und für einen Laien schwierig. Vieles steht zwar im Gesetz, doch gleich an mehreren Stellen sind die einschlägigen Vorschriften zum Pflichtteil sehr missverständlich. Wer nicht über Hintergrundinformationen verfügt, wird wahrscheinlich Fehler machen.

Kurz Portrait

Leonie Lehrmann

Fachanwältin für Erbrecht / Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)  

  • Jahrgang 1980
  • Rechtsanwältin seit 2008
  • Fachanwältin für Erbrecht seit 2012
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

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Wie ich Sie unterstütze

Ich bin Fachanwältin für Erbrecht. Gerade bei den emotionalen Themen wie Erbschaft und Vorsorge betrachte ich nie nur den vorliegenden Fall und die entsprechenden Paragraphen. Mir ist es darüber hinaus wichtig, auf die Menschen und Ihre Lebens­umstände einzugehen. Ich nehme mir die Zeit zum Zuhören, um familiäre Hintergründe und Ihre Motive zu verstehen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dadurch großes Vertrauen entsteht und ich Ihr Anliegen optimal erbrechtlich gestalten oder im Erbstreit Ihre Anprüche geltend machen kann.

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