Starkes Testament
TestamentsgestaltungIch stehe für Sie ein!
(gerne auch rein telefonisch)
Schon an die Zukunft gedacht?
Benötige ich einen Anwalt für die Testamentserstellung?
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, ob Sie für Ihre Testamentsgestaltung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Da sich meist nach dem Erbfall jedoch nicht mehr klären lässt, was der Verstorbene bei Erstellung seines Testaments genau beabsichtigte, muss ein Testament möglichst genau bestimmen, was im Erbfall geschehen soll.
Wenn Laien ohne entsprechende Kenntnisse im Erbrecht ein eigenhändiges Testament erstellen, entstehen oftmals nach dem Erbfall rechtliche Streitigkeiten unter den Angehörigen. Dies zumeist deshalb, da der Inhalt des Testaments unklar bzw. mehrdeutig formuliert ist. Meist sind die verwendeten Worte nicht eindeutig genug gewählt oder fachliche Begriffe falsch eingesetzt worden.
Diese unnötigen Streitigkeiten im Erbfall lassen sich vermeiden, wenn man bei der Testamentsgestaltung einen Anwalt für Erbrecht zu Rate zieht.
Lassen Sie uns hierzu grob wissen, welche Vorstellungen Sie bezüglich der Aufteilung Ihres Nachlasses haben, und wir kümmern uns um die rechtlich sichere Umsetzung!
Des Weiteren können wir die Auswirkungen auf die gesetzlichen Erben aufzeigen und prüfen, inwieweit mit Pflichtteilsansprüchen nach dem Todesfall zu rechnen ist. Gerne beraten wir Sie auch dazu, ob in Ihrem individuellen Fall ein Einzeltestament oder ein Ehegattentestament empfehlenswert erscheint.
Mittels Testaments die Erbschaft regeln
Wer seine Erbfolge mit einem Testament regelt, verdrängt dadurch die gesetzliche Erbfolge.
Der Erblasser kann in seinem Testament frei wählen, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Der Testierende kann hierzu eine einzelne Person oder mehrere Personen zu Erben bestimmen und seinen Nachlass nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen unter diesen Personen aufteilen. Auch steht es im freien Ermessen des Testierenden, ob er sein Vermögen unter den Begünstigten gleichmäßig oder ungleichmäßig aufteilen möchte.
Des Weiteren kann der Testierende wählen, ob er
• einen Begünstigten als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt
• Auflagen bestimmt, an welche sich die Erben halten müssen
• Ersatzerben benennt, für den Fall, dass sein Erbe vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt
• Einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Durchsetzung der testamentarischen Anordnungen überwachen soll
• Einzelne Angehörige von der Erbschaft ausschließen
Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Wenn kein Testament vorhanden ist, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Anhand der gesetzlichen Vorgaben lässt sich ermitteln, wie das Erbe auf die Hinterblieben anteilsmäßig aufgeteilt wird.
Vereinfacht gesagt, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser war, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Angehörige zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Der Gesetzgeber unterteilt je nach Verwandtschaftsgrad in verschiedene Ordnungen ein. Direkte Nachkommen gehören zu der ersten Ordnung, wohingegen weiter entferntet Verwandte wie Onkel und Cousine zur dritten Ordnung gehören.
Des Weiteren regelt das Gesetz ein gesondertes Erbrecht für Ehegatten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem überlebenden Ehegatten stets ein Anteil am Nachlass zusteht, auch wenn kein Testament vorliegt. Wichtig ist hierbei jedoch zu betonen, dass der überlebende Ehegatte ohne die Errichtung eines Testaments nicht Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten wird. Erfahrungsgemäß gehen viele Mandanten hiervon aus, und sind dann im Erbfall verwundert, dass das Erbe unter mehreren Angehörigen aufgeteilt wird.
Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt vom Güterstand der Ehe sowie von den familiären Verhältnissen ab.
Wer mit der Verteilung seines Nachlasses entsprechend der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht kein Testament zu errichten.
Testamentarischer Alleinerbe
Wenn Sie Alleinerbe des Erblassers laut Testament geworden sind, vereinfacht dies die Angelegenheit dahingehend, dass Sie sich nicht mit anderen Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen müssen und Ihnen der gesamte Nachlass alleine zusteht. Sollten gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sein, werden sich unter anderem nahe Angehörige mit ihrem Pflichtteilsanspruch an Sie als Alleinerbe wenden. Diese werden aber lediglich einen Zahlungsanspruch erhalten. Der Nachlass und die Verfügungsbefugnis über den Nachlass steht dem Alleinerben zu.
Wie läuft die Testamentseröffnung ab?
Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass man sich zur Eröffnung des Testaments gemeinsam mit den anderen Erben bei einem Notar, einen Anwalt oder beim Gericht einfindet und dort dann der letzte Wille des Erblassers vorgelesen wird. Dem ist aber nicht so!
Liegt dem Nachlassgericht ein amtlich verwahrtes Testament vor, muss kein Antrag auf eine Testamentseröffnung gestellt werden. Das Testament wird von dem zuständigen Nachlassgericht eröffnet ohne, dass die Erben oder Angehörigen tätig werden müssen.
Sollte kein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und das Testament privat aufbewahrt worden sein, so besteht die gesetzliche Pflicht das Testament beim Nachlassgericht einzureichen. Das dann eingereichte Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet.
In der Regel öffnet das Nachlassgericht das Testament und nimmt den letzten Willen des Erblassers zur Kenntnis. Danach übermittelt das Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments und das Protokoll der Testamentseröffnung an die Beteiligten. Als Beteiligte kommen in Betracht:
• die gesetzlichen Erben• die im Testament bezeichneten Erben • sonstige im Testament benannte Personen, wie beispielsweise die im Testament durch ein Vermächtnis begünstigte oder durch eine Auflage beschwerte Person
Meist übermittelt das Gericht das Testament an die Beteiligten auf postalischem Weg. Nur äußerst selten kommt es zu einer Ladung, bei welcher die Beteiligten zur Testamentseröffnung im Gericht anwesend sind.
Wie viel Zeit bis zur Testamentseröffnung vergeht, lässt sich nicht pauschal beantworten und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Zum einen hängt es davon ab, wie stark das zuständige Gericht belastet ist. Zum anderen kommt es auch darauf an, wie schnell die Beteiligten ausfindig gemacht werden können.
So kann mit einer Testamentseröffnung innerhalb weniger Wochen bis hin zu mehreren Monaten gerechnet werden.
Wie verfasse ich mein Testament?
Wichtig ist, dass Sie den gesamten Text des Testaments handschriftlich niederschreiben. Ein mit Computer geschriebenes Dokument mit Unterschrift genügt nicht. Ein solches Testament wäre insgesamt unwirksam. Zudem sollten Sie einige Formalien beachten:
- nummerieren Sie die Seiten des Testaments
- machen Sie zu Beginn des Testaments deutlich, dass es sich bei dem Schriftstück um Ihren letzten Willen handelt und nicht lediglich um einen Testamentsentwurf
- unterschreiben Sie abschließend das Testament mit Ihrem Vor- und Nachnamen, damit eindeutig klar ist, dass das Testament von Ihnen geschrieben und unterschrieben wurde
- versehen Sie die Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe
Was kostet mich ein Testament?
Die Kosten für ein Testament bestimmen sich nach der Höhe des Nachlasswertes zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments. Es wird hierzu ein Pauschalhonorar vereinbart. Sollten sich nach Fertigstellung des Testament Ihre Lebensverhältnisse derart geändert haben, dass eine Ergänzung des bestehenden Testaments erforderlich wird, so unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung eines Nachtrags. Grundsätzlich berechnen sich die dafür entstehenden Kosten dann nur noch nach dem Zeitaufwand.
Weitere Kosten können für die Hinterlegung des Testaments bei dem für Sie zuständigen Gericht entstehen, falls eine solche gewünscht sein sollte. Hierfür erhebt das Nachlassgericht eine einmalige Bearbeitungsgebühr. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht bringt zwangsläufig auch die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer mit sich. Hierfür erhebt die Bundesnotarkammer gesonderte Kosten.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich das Testament wieder aus der Hinterlegung herausgeben zu lassen oder eine Änderung oder einen Nachtrag einzureichen.
Kurz Portrait
Leonie Lehrmann
Fachanwältin für Erbrecht / Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
- Jahrgang 1980
- Rechtsanwältin seit 2008
- Fachanwältin für Erbrecht seit 2012
- Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Wie ich Sie unterstütze
Ich bin Fachanwältin für Erbrecht. Gerade bei den emotionalen Themen wie Erbschaft und Vorsorge betrachte ich nie nur den vorliegenden Fall und die entsprechenden Paragraphen. Mir ist es darüber hinaus wichtig, auf die Menschen und Ihre Lebensumstände einzugehen. Ich nehme mir die Zeit zum Zuhören, um familiäre Hintergründe und Ihre Motive zu verstehen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dadurch großes Vertrauen entsteht und ich Ihr Anliegen optimal erbrechtlich gestalten oder im Erbstreit Ihre Anprüche geltend machen kann.
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