Erbrecht

Pflichtteil

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Pflichteil: Wie Sie sichern, was Ihnen zusteht

Der sog. Pflichtteil ist die gesetzlich vorgesehene Mindestteilhabe von Abkömmlingen am Vermögen ihrer Eltern. Einen solchen Pflichtteil haben auch Ehegatten untereinander und die Eltern, sofern ein Kind vor seinen Eltern verstirbt, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Man erhält den Pflichtteil aber nicht automatisch nach dem Ableben, sondern man muss ihn fordern, d. h. gegenüber dem Erben oder den Erben geltend machen. Gibt es mehrere Erben, kann man sich als Pflichtteilsberechtigter einen von ihnen aussuchen oder den Pflichtteil von allen Miterben einfordern.

Sehr selten verhalten sich Erben, von denen der Pflichtteil eingefordert werden muss, kooperativ. Meistens haben die Betroffenen Angst, mehr als nötig zu zahlen und der Pflichtteilberechtigte ist besorgt weniger zu erhalten, als ihm zusteht.

Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe häufig Positionen übersehen oder Teile des Naschlasses einfach falsch bewertet. An dieser Aufgabe, Pflichtteilsansprüche richtig geltend zu machen, scheitern regelmäßig sogar Rechtsanwälte. Verschenken Sie kein Geld! Und wenn Sie welches verschenken, dann tun Sie es gezielt!

Als Fachanwältin für Erbrecht vertrete ich Sie, von der Berechnung des Pflichtteils bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Pflichtteil lediglich ein Zahlungsanspruch ist. Demgegenüber hat der Pflichtteilsberechtigte nie Anspruch auf einzelne Gegenstände. Man kann also nur den Geldbetrag fordern, der wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. „Gesetzlicher Erbteil“ meint die Quote, die der Pflichtteilsberechtigte erhält, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat, sondern die gesetzliche Erbfolge eintritt.

War der Erblasser, d. h. der Verstorbene, verheiratet, ist bei der Berechnung dieser Quote zu berücksichtigen, in welchem Güterstand er verheiratet war. Gab es keinen notariellen Ehevertrag, ist dies der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gab es Schenkungen, müssen auch diese zur Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Wurde vor dem Tod Vermögen verschenkt, besteht Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erben. Die Berechnung ist äußerst kompliziert, da zum Beispiel berücksichtigt werden muss, wann die Schenkungen erfolgt sind. Teilweise können die Schenkungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden und manchmal nur ein gewisser Anteil. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst lebzeitig Schenkungen erhalten, muss er sich diese gegebenenfalls anrechnen lassen. Soweit Pflichtteilsfragen im Raum stehen, ist anwaltlicher Rat unabdingbar, damit Sie das erhalten, was Ihnen wirklich zusteht.

Der Pflichtteil

Sie möchten sich sichern, was Ihnen zusteht?

Das Pflichtteilsrecht ist sehr komplex und für einen Laien schwierig. Vieles steht zwar im Gesetz, doch gleich an mehreren Stellen sind die einschlägigen Vorschriften zum Pflichtteil sehr missverständlich. Wer nicht über Hintergrundinformationen verfügt, wird wahrscheinlich Fehler machen.

Kurz Portrait

Leonie Lehrmann

Fachanwältin für Erbrecht / Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)  

  • Jahrgang 1980
  • Rechtsanwältin seit 2008
  • Fachanwältin für Erbrecht seit 2012
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

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Wie ich Sie unterstütze

Ich bin Fachanwältin für Erbrecht. Gerade bei den emotionalen Themen wie Erbschaft und Vorsorge betrachte ich nie nur den vorliegenden Fall und die entsprechenden Paragraphen. Mir ist es darüber hinaus wichtig, auf die Menschen und Ihre Lebens­umstände einzugehen. Ich nehme mir die Zeit zum Zuhören, um familiäre Hintergründe und Ihre Motive zu verstehen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dadurch großes Vertrauen entsteht und ich Ihr Anliegen optimal erbrechtlich gestalten oder im Erbstreit Ihre Anprüche geltend machen kann.

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